Arbeitssicherheit und Arbeitsschutztechnik, Betriebsberatung der praktischen
Arbeitssicherheit - Ermittlung der Betriebssituation (Haftungs-, Verantwortungs- und Produktionsrisiken),
Regeln für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
beim Umgang von brennbaren Gasen, brennbaren Flüssigkeiten, brennbaren Stäuben,
Explosionsschutz-Richtlinien (Ex-Rl), Umsetzung der Anforderungen incl. Planung und
Behördenengineering bis zur Inbetriebnahme.
Beratung bei der Vorschriftenanwendung
der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Behördenauflagen.
Gestellung einer Sicherheitsfachkraft gemäß ASiG und Arbeitsschutzgesetz.
Explosionsschutzdokument
Oft wird in Betrieben die Gefahr von Explosionen durch Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube
unterschätzt. Brände und Explosionen sind zwar keine häufigen Ereignisse.
Sie können jedoch verheerende Auswirkungen haben. Das Risiko von Personen- und Sachschäden
als Folge einer Explosion muss daher so klein wie möglich gehalten werden.
Auf nationaler Ebene regeln diverse Rechtsvorschriften die Anforderungen an die Beschaffenheit
und den Betrieb von Arbeitsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen.
Die Anforderung an die Beschaffenheit der Betriebsmittel regelt die Explosionsschutzverordnung
(11.GSGV-ExVo - Grundlage ATEX 95). Den Betrieb der Betriebsmittel regelt die Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV - Grundlage ATEX 137). Das Explosionsschutzdokument wird durch ?’?§ 6 BetrSichV verlangt.
Mit der EU Richtlinie ATEX 137 vom 16.12.1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung
des Gesund-heitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige
Atmosphären gefährdet werden können, wurde diese durch die Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) in nationales Recht umgesetzt. Danach hat ein Arbeitgeber unabhängig von der Zahl der
Beschäftigten im Rahmen seiner Pflichten nach ?’?§ 3 BetrSichV sicherzustellen, dass ein
Explosionsschutzdokument bis spätestens 31.12.2005 erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.
Explosionsfähige Atmosphären können durch das Vorhandensein von brennbaren Gasen,
Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in der Umgebungsluft entstehen.
Die Rangordnung für den Explosionsschutz ist daher:
- Verhinderung der Bildung explosionfähiger Atmosphäre
- Vermeidung von Zündquellen
- Abschwächung der schädlichen Auswirkung einer Explosion
Aus dem Explosionsschutzdokument muß insbesondere hervorgehen.
- dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
- dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen,
- welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden und
- für welche Bereiche die Mindestvorschriften gelten.
Das Explosionsschutzdokument gliedert sich in, Beschreibung der Arbeitsbereiche,
Beschreibung der Verfahrensschritte und/oder Tätigkeiten, Beschreibung der eingesetzten Stoffe, Darstellung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, Getroffene Schutzmaßnahmen (technisch und organisatorisch), Realisierung der Explosionsschutzmaßnahmen, Koordinierung der Explosionsschutzmaßnahmen.
Erst wenn diese umfangreichen Vorgaben erreicht sind, ist der Betrieb hinsichtlich
Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften beim Explosionsschutz auf der sicheren Seite.
Zunächst machen wir eine Grundlagenermittlung (IST-Stand) in Ihrem Betrieb.
Hiernach kann etwas über den Umfang der noch notwendigen Dokumentation gesagt werden.
CE Kennzeichnung (GPSG)
Das GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) ist Grundlage zur Erlangung der CE Kennzeichnung.
Aufgrund einheitlicher europäischer Richtlinien müssen immer mehr Produkte mit dem CE-Kennzeichen
versehen und nach den entsprechenden Richtlinien hergestellt werden. In der Bundesrepublik Deutschland
erfolgt die Umsetzung dieser Richtlinien in nationales Recht im Rahmen des Produkt- und Gerätesicherheitsgesetzes
und in Europanormen (DIN EN). Die Übereinstimmung eines Produktes mit einer (oder mehreren) zutreffenden
Richtlinien hinsichtlich der Gerätesicherheit wird nach einem Konformitätsverfahren durch die Kennzeichnung
mit dem CE - Zeichen verdeutlicht.
Produkte sind: technische Arbeitsmittel = verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen
die bestimmungsgemäß
ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden und Verbraucherprodukte = Gebrauchsgegenstände
und sonstige Produkte,
die für Verbraucher bestimmt sind oder verwendet werden können.